§ 3 1. WaffV Begutachtung

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Gutachten muß unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Das Gutachten ist auf Grund eines Mehrfachwahltests, und zwar des „Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basisskalen)“ samt Streßverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des „Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests – Version 3 (VPT.3)“ samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F) und einer allenfalls erforderlichen weitergehenderen Untersuchung des Betroffenen zu erstellen.
  3. (2a)Absatz 2 a,An Stelle des „MMPI-2, Basisskalen“ kann auch das „Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI)“ gemeinsam mit dem „Kurzfragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (K-FAF)“, dem „Fragebogen zu Kontrollüberzeugungen (IPC)“ und dem S-V-F verbunden mit
    1. 1.Ziffer eins„Persönlichkeits-Stil- und Störungs- Inventar (PSSI)“ oder
    2. 2.Ziffer 2„Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP)“ oder
    3. 3.Ziffer 3„NEO-Fünf-Faktoren-Inventar (NEO-FFI)“ oder
    4. 4.Ziffer 4„Big Five Plus One Persönlichkeitsinventar (B5PO)“
    Verwendung finden. Im Falle der Anwendung des NEO-FFI oder des B5PO sind diese jeweils mit einer „Allgemeinen Depressionsskala (ADS)“ oder „Beck-Depressions-Inventar Revision (BDI-II)“ zu verbinden. An Stelle des S-V-F kann auch der Mehrfachwahltest „Coping Inventory for Stressful Situations (CISS)“ oder „Differentielles Stressinventar (DSIHR)“ eingesetzt werden.
  4. (3)Absatz 3,Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Abs. 2 oder 2a zum Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Absatz 2, oder 2a zum Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.
  5. (4)Absatz 4,Kann auf Grund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, ist auf Verlangen des Betroffenen mit einer weitergehenderen Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
  6. (1)Absatz eins,Die Begutachtung hat folgende Teile zu umfassen, wobei während sämtlicher Schritte eine kontinuierliche Verhaltensbeobachtung zu erfolgen hat:
    1. 1.Ziffer einsVorgespräch,
    2. 2.Ziffer 2Psychologische Tests und Fragebögen sowie
    3. 3.Ziffer 3Explorationsgespräch.
  7. (2)Absatz 2,Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. § 32a PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß § 41 Abs. 1 WaffG bekanntgegebene Gutachter das klinisch-psychologische Gutachten erstellen wird.Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. Paragraph 32 a, PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG bekanntgegebene Gutachter das klinisch-psychologische Gutachten erstellen wird.
  8. (3)Absatz 3,Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde gemäß § 56a Abs. 6 WaffG übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, WaffG übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.
  9. (4)Absatz 4,Die Begutachtung hat mindestens folgende psychologische Bereiche abzudecken:
    1. 1.Ziffer einsKognitive Leistung/Intelligenz,
    2. 2.Ziffer 2Emotionale Stabilität und psychische Belastbarkeit (Emotionsregulation, Copingstrategien, Resilienzfaktoren, Attribuierung, Frustrationstoleranz, Neurotizismus und Kränkung),
    3. 3.Ziffer 3Selbstregulation, Impulskontrolle und Risikoverhalten (Risikobereitschaft, Sensation Seeking und Selbstkontrolle),
    4. 4.Ziffer 4Selbstkonzept und Selbstwirksamkeit (Selbstreflexion, Soziale Eigenständigkeit, Kompetenz- und Kontrollüberzeugung und Integrität),
    5. 5.Ziffer 5Gewissenhaftes Verhalten (Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit, Orientierung an Normen und Moral),
    6. 6.Ziffer 6Soziale Verträglichkeit und prosoziales Verhalten (Verträglichkeit, Empathie und soziale Anpassung),
    7. 7.Ziffer 7Dissoziales und normabweichendes Verhalten (Misstrauen, Aggressivitäts-, Extremismus- und Radikalisierungstendenzen und Feindseligkeit) sowie
    8. 8.Ziffer 8Psychopathologie (inklusive Selbst- und Fremdgefährdung).
  10. (5)Absatz 5,Im Rahmen des Vorgespräches (Abs. 1 Z 1) sind insbesondere die Fragestellung (§ 3a Abs. 1) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.Im Rahmen des Vorgespräches (Absatz eins, Ziffer eins,) sind insbesondere die Fragestellung (Paragraph 3 a, Absatz eins,) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.
  11. (6)Absatz 6,Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Abs. 1 Z 2) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen gemäß Abs. 4 auszuwählen sind.Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Absatz eins, Ziffer 2,) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen gemäß Absatz 4, auszuwählen sind.
  12. (7)Absatz 7,Im Explorationsgespräch (Abs. 1 Z 3) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen in Hinblick auf die Fragestellung gemäß § 3a Abs. 1, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.Im Explorationsgespräch (Absatz eins, Ziffer 3,) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen in Hinblick auf die Fragestellung gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins,, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Gutachten muß unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Das Gutachten ist auf Grund eines Mehrfachwahltests, und zwar des „Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basisskalen)“ samt Streßverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des „Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests – Version 3 (VPT.3)“ samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F) und einer allenfalls erforderlichen weitergehenderen Untersuchung des Betroffenen zu erstellen.
  3. (2a)Absatz 2 a,An Stelle des „MMPI-2, Basisskalen“ kann auch das „Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI)“ gemeinsam mit dem „Kurzfragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (K-FAF)“, dem „Fragebogen zu Kontrollüberzeugungen (IPC)“ und dem S-V-F verbunden mit
    1. 1.Ziffer eins„Persönlichkeits-Stil- und Störungs- Inventar (PSSI)“ oder
    2. 2.Ziffer 2„Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP)“ oder
    3. 3.Ziffer 3„NEO-Fünf-Faktoren-Inventar (NEO-FFI)“ oder
    4. 4.Ziffer 4„Big Five Plus One Persönlichkeitsinventar (B5PO)“
    Verwendung finden. Im Falle der Anwendung des NEO-FFI oder des B5PO sind diese jeweils mit einer „Allgemeinen Depressionsskala (ADS)“ oder „Beck-Depressions-Inventar Revision (BDI-II)“ zu verbinden. An Stelle des S-V-F kann auch der Mehrfachwahltest „Coping Inventory for Stressful Situations (CISS)“ oder „Differentielles Stressinventar (DSIHR)“ eingesetzt werden.
  4. (3)Absatz 3,Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Abs. 2 oder 2a zum Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Absatz 2, oder 2a zum Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.
  5. (4)Absatz 4,Kann auf Grund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, ist auf Verlangen des Betroffenen mit einer weitergehenderen Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
  6. (1)Absatz eins,Die Begutachtung hat folgende Teile zu umfassen, wobei während sämtlicher Schritte eine kontinuierliche Verhaltensbeobachtung zu erfolgen hat:
    1. 1.Ziffer einsVorgespräch,
    2. 2.Ziffer 2Psychologische Tests und Fragebögen sowie
    3. 3.Ziffer 3Explorationsgespräch.
  7. (2)Absatz 2,Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. § 32a PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß § 41 Abs. 1 WaffG bekanntgegebene Gutachter das klinisch-psychologische Gutachten erstellen wird.Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. Paragraph 32 a, PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG bekanntgegebene Gutachter das klinisch-psychologische Gutachten erstellen wird.
  8. (3)Absatz 3,Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde gemäß § 56a Abs. 6 WaffG übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, WaffG übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.
  9. (4)Absatz 4,Die Begutachtung hat mindestens folgende psychologische Bereiche abzudecken:
    1. 1.Ziffer einsKognitive Leistung/Intelligenz,
    2. 2.Ziffer 2Emotionale Stabilität und psychische Belastbarkeit (Emotionsregulation, Copingstrategien, Resilienzfaktoren, Attribuierung, Frustrationstoleranz, Neurotizismus und Kränkung),
    3. 3.Ziffer 3Selbstregulation, Impulskontrolle und Risikoverhalten (Risikobereitschaft, Sensation Seeking und Selbstkontrolle),
    4. 4.Ziffer 4Selbstkonzept und Selbstwirksamkeit (Selbstreflexion, Soziale Eigenständigkeit, Kompetenz- und Kontrollüberzeugung und Integrität),
    5. 5.Ziffer 5Gewissenhaftes Verhalten (Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit, Orientierung an Normen und Moral),
    6. 6.Ziffer 6Soziale Verträglichkeit und prosoziales Verhalten (Verträglichkeit, Empathie und soziale Anpassung),
    7. 7.Ziffer 7Dissoziales und normabweichendes Verhalten (Misstrauen, Aggressivitäts-, Extremismus- und Radikalisierungstendenzen und Feindseligkeit) sowie
    8. 8.Ziffer 8Psychopathologie (inklusive Selbst- und Fremdgefährdung).
  10. (5)Absatz 5,Im Rahmen des Vorgespräches (Abs. 1 Z 1) sind insbesondere die Fragestellung (§ 3a Abs. 1) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.Im Rahmen des Vorgespräches (Absatz eins, Ziffer eins,) sind insbesondere die Fragestellung (Paragraph 3 a, Absatz eins,) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.
  11. (6)Absatz 6,Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Abs. 1 Z 2) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen gemäß Abs. 4 auszuwählen sind.Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Absatz eins, Ziffer 2,) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen gemäß Absatz 4, auszuwählen sind.
  12. (7)Absatz 7,Im Explorationsgespräch (Abs. 1 Z 3) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen in Hinblick auf die Fragestellung gemäß § 3a Abs. 1, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.Im Explorationsgespräch (Absatz eins, Ziffer 3,) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen in Hinblick auf die Fragestellung gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins,, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.

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