§ 7 1. WaffV Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999

Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorie B und C sowievon Für das Verbringen (Paragraph 37, WaffG) von Munition für diese Schußwaffen

  1. 1.Ziffer einsSchusswaffen der Kategorie B und C,
  2. 2.Ziffer 2Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowieSchusswaffen gemäß Paragraph 45, WaffG sowie
  3. 3.Ziffer 3Munition für diese Schusswaffen
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen SchußwaffenSchusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen. Für das Verbringen von Schußwaffen (Paragraph 37, WaffG) der Kategorie B und C sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in Paragraph 45, genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 14.12.2019 bis 27.04.2026

Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorie B und C sowievon Für das Verbringen (Paragraph 37, WaffG) von Munition für diese Schußwaffen

  1. 1.Ziffer einsSchusswaffen der Kategorie B und C,
  2. 2.Ziffer 2Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowieSchusswaffen gemäß Paragraph 45, WaffG sowie
  3. 3.Ziffer 3Munition für diese Schusswaffen
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen SchußwaffenSchusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen. Für das Verbringen von Schußwaffen (Paragraph 37, WaffG) der Kategorie B und C sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in Paragraph 45, genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen.

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