§ 9 BSEOG Sportpolitische Maßnahmen

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Sporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Sporteinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,Bundessporteinrichtungen durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Z 3 zu verrechnen sind,die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Ziffer 3, zu verrechnen sind,
    2. 2.Ziffer 2den Normaltarif, der für jede Sporteinrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Bundessporteinrichtung gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß § 10 Abs. 1 bildet,den Normaltarif, der für jede Sporteinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,Bundessporteinrichtung gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bildet,
    3. 3.Ziffer 3die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft entsprechend der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.
  2. (2)Absatz 2,Der Normaltarif gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.Der Normaltarif gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 21.08.1998 bis 31.12.2017
Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Sporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Sporteinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,Bundessporteinrichtungen durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Z 3 zu verrechnen sind,die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Ziffer 3, zu verrechnen sind,
    2. 2.Ziffer 2den Normaltarif, der für jede Sporteinrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Bundessporteinrichtung gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß § 10 Abs. 1 bildet,den Normaltarif, der für jede Sporteinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,Bundessporteinrichtung gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bildet,
    3. 3.Ziffer 3die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft entsprechend der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.
  2. (2)Absatz 2,Der Normaltarif gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.Der Normaltarif gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

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