§ 4a KlubFG

Klubfinanzierungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 25 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 25 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,
  2. (2)Absatz 2,Für die Arbeit im internationalen Bereich gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung von 15 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.Für die Arbeit im internationalen Bereich gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung von 15 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,
  3. (1)Absatz eins,Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.
  4. (2)Absatz 2,Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2,, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.

Stand vor dem 27.10.2008

In Kraft vom 01.01.1991 bis 27.10.2008
  1. (1)Absatz eins,Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 25 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 25 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,
  2. (2)Absatz 2,Für die Arbeit im internationalen Bereich gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung von 15 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.Für die Arbeit im internationalen Bereich gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung von 15 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,
  3. (1)Absatz eins,Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.
  4. (2)Absatz 2,Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2,, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.

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