Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.
(2)Absatz 2,Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2,, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.
In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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