§ 5b KlubFG

KlubFG - Klubfinanzierungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.

In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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