§ 12 BSEOG Vertragsbedienstete

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag des Zeitpunktes gemäß § 1 Abs. 2 zustehende Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag des Zeitpunktes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zustehende Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
  2. (2)Absatz 2,Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung.Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 vom Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, vom Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
  4. (4)Absatz 4,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Gesellschaft übernommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag des Zeitpunktes gemäß § 1 Abs. 2 zustehende Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag des Zeitpunktes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zustehende Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
  2. (2)Absatz 2,Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung.Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 vom Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, vom Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
  4. (4)Absatz 4,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Gesellschaft übernommen.

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