Art. 1 § 5 BSEOG (weggefallen)

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Paragraph 12, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2.Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3,Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der den Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 angeschlossenen Sportanlagen im Sinne der §§ 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, dienen.Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der den Bundessporteinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, angeschlossenen Sportanlagen im Sinne der Paragraphen 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, dienen.
  4. (4)Absatz 4,Die Finanzierung gemäß Abs. 3 erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.Die Finanzierung gemäß Absatz 3, erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.
Art. 1 § 5 BSEOG seit 23.05.2007 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2007

In Kraft vom 21.08.1998 bis 23.05.2007
  1. (1)Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Paragraph 12, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2.Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3,Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der den Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 angeschlossenen Sportanlagen im Sinne der §§ 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, dienen.Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der den Bundessporteinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, angeschlossenen Sportanlagen im Sinne der Paragraphen 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, dienen.
  4. (4)Absatz 4,Die Finanzierung gemäß Abs. 3 erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.Die Finanzierung gemäß Absatz 3, erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.
Art. 1 § 5 BSEOG seit 23.05.2007 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten