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2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3 und 4, 12 und 13, 16, 20, 25 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5 bis 11, 17 und 18 sowie 21 bis 32 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4.Ziffer 4 Den Emissionswerten der Parameter Nr. 17 sowie 28 bis 32 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 17 oder 28 bis 32 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der (Konzentrations-)Emissionswert.
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2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3 und 4, 12 und 13, 16, 20, 25 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5 bis 11, 17 und 18 sowie 21 bis 32 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4.Ziffer 4 Den Emissionswerten der Parameter Nr. 17 sowie 28 bis 32 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 17 oder 28 bis 32 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der (Konzentrations-)Emissionswert.
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