Anl. 2 AEV Pflanzenschutzmittel (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
1.Ziffer eins Die Parameter NrAnl. 2, 5 bis 11, 14, 15, 17 bis 19, 21 bis 24, 26 und 28 bis 32 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen AEV Pflanzenschutzmittel seit 23.05.2019 weggefallen.

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3 und 4, 12 und 13, 16, 20, 25 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5 bis 11, 17 und 18 sowie 21 bis 32 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.Ziffer 4 Den Emissionswerten der Parameter Nr. 17 sowie 28 bis 32 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 17 oder 28 bis 32 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der (Konzentrations-)Emissionswert.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

17

Gesamter gebundener Stickstoff

DIN 38409-H27, Juli 1992

28

Hexachlorcyclohexan

DIN 38407-F2, Febr. 1993

29

DDT

DIN 38407-F2, Febr. 1993

30

Pentachlorphenol

DIN 38407-F15

31

Drine

DIN 38407-F2, Febr. 1993

32

Hexachlorbenzol

DIN 38407-F2, Febr. 1993

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 03.12.1997 bis 23.05.2019
1.Ziffer eins Die Parameter NrAnl. 2, 5 bis 11, 14, 15, 17 bis 19, 21 bis 24, 26 und 28 bis 32 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen AEV Pflanzenschutzmittel seit 23.05.2019 weggefallen.

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3 und 4, 12 und 13, 16, 20, 25 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5 bis 11, 17 und 18 sowie 21 bis 32 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.Ziffer 4 Den Emissionswerten der Parameter Nr. 17 sowie 28 bis 32 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 17 oder 28 bis 32 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der (Konzentrations-)Emissionswert.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

17

Gesamter gebundener Stickstoff

DIN 38409-H27, Juli 1992

28

Hexachlorcyclohexan

DIN 38407-F2, Febr. 1993

29

DDT

DIN 38407-F2, Febr. 1993

30

Pentachlorphenol

DIN 38407-F15

31

Drine

DIN 38407-F2, Febr. 1993

32

Hexachlorbenzol

DIN 38407-F2, Febr. 1993

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