§ 5 KlubFG

Klubfinanzierungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.Die Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, mit Wirkung zum Stichtag gemäß Absatz 4, für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, mit Wirkung zum Stichtag gemäß Absatz 4, für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Der Stichtag gemäß Abs. 2 und 3 ist der Tag des Einlangens der Mitteilung des Klubs über die Konstituierung bzw. die Veränderung der Zahl der Mitglieder eines Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates.Der Stichtag gemäß Absatz 2 und 3 ist der Tag des Einlangens der Mitteilung des Klubs über die Konstituierung bzw. die Veränderung der Zahl der Mitglieder eines Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates.
  5. (5)Absatz 5,Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a für die Jahre 2027 und 2028 sind jeweils die Jahresbruttobezüge einschließlich der Sonderzahlungen heranzuziehen, die den in §§ 2 bis 4 genannten Vertragsbediensteten des Bundes jeweils zum 31. Dezember 2026 gebühren.Bei der Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, für die Jahre 2027 und 2028 sind jeweils die Jahresbruttobezüge einschließlich der Sonderzahlungen heranzuziehen, die den in Paragraphen 2 bis 4 genannten Vertragsbediensteten des Bundes jeweils zum 31. Dezember 2026 gebühren.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 09.07.2019 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.Die Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, mit Wirkung zum Stichtag gemäß Absatz 4, für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, mit Wirkung zum Stichtag gemäß Absatz 4, für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Der Stichtag gemäß Abs. 2 und 3 ist der Tag des Einlangens der Mitteilung des Klubs über die Konstituierung bzw. die Veränderung der Zahl der Mitglieder eines Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates.Der Stichtag gemäß Absatz 2 und 3 ist der Tag des Einlangens der Mitteilung des Klubs über die Konstituierung bzw. die Veränderung der Zahl der Mitglieder eines Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates.
  5. (5)Absatz 5,Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a für die Jahre 2027 und 2028 sind jeweils die Jahresbruttobezüge einschließlich der Sonderzahlungen heranzuziehen, die den in §§ 2 bis 4 genannten Vertragsbediensteten des Bundes jeweils zum 31. Dezember 2026 gebühren.Bei der Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, für die Jahre 2027 und 2028 sind jeweils die Jahresbruttobezüge einschließlich der Sonderzahlungen heranzuziehen, die den in Paragraphen 2 bis 4 genannten Vertragsbediensteten des Bundes jeweils zum 31. Dezember 2026 gebühren.

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