§ 5 BSEOG Bundeshaftung und Bundeszuschüsse

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Paragraph 12, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2.Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3,Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der den Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 angeschlossenen Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 – BSFG, BGBl. I Nr. 143, dienen.Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der den Bundessporteinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, angeschlossenen Sportanlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 – BSFG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 143, dienen.
  4. (4)Absatz 4,Die Finanzierung gemäß Abs. 3 erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.Die Finanzierung gemäß Absatz 3, erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.
  5. (2)Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH finanziert nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend des Bedarfs die Errichtung und den Erwerb von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 sowie Investitionen durch die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbHDie Bundes-Sport GmbH finanziert nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend des Bedarfs die Errichtung und den Erwerb von Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, sowie Investitionen durch die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH
    1. 1.Ziffer einsin ihre Sportstätten, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung dienen, und
    2. 2.Ziffer 2in die Erweiterung und Verbesserung der den Sportstätten angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 100/2017)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 24.05.2007 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Paragraph 12, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2.Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3,Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der den Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 angeschlossenen Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 – BSFG, BGBl. I Nr. 143, dienen.Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der den Bundessporteinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, angeschlossenen Sportanlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 – BSFG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 143, dienen.
  4. (4)Absatz 4,Die Finanzierung gemäß Abs. 3 erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.Die Finanzierung gemäß Absatz 3, erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.
  5. (2)Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH finanziert nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend des Bedarfs die Errichtung und den Erwerb von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 sowie Investitionen durch die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbHDie Bundes-Sport GmbH finanziert nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend des Bedarfs die Errichtung und den Erwerb von Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, sowie Investitionen durch die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH
    1. 1.Ziffer einsin ihre Sportstätten, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung dienen, und
    2. 2.Ziffer 2in die Erweiterung und Verbesserung der den Sportstätten angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 100/2017)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,)

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