§ 54 PBVWO

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 52 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentraljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 4 PBVG) zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (Paragraph 4, Absatz 2, PBVG), so ist ein Zentraljugendvertrauensrat (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, PBVG) zu wählen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 52 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentraljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 4 PBVG) zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (Paragraph 4, Absatz 2, PBVG), so ist ein Zentraljugendvertrauensrat (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, PBVG) zu wählen.

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