§ 66 PBVGO Befugnisse gemäß den das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffende Bundesgesetze und Verordnungen

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Soweit den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte auf Grund von Bundesgesetzen und Verordnungen zustehen, die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffen, werden diese für die vom Geltungsbereich des PBVG erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach dem PBVG wahrgenommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Soweit den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte auf Grund von Bundesgesetzen und Verordnungen zustehen, die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffen, werden diese für die vom Geltungsbereich des PBVG erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach dem PBVG wahrgenommen.

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