§ 7 PBVWO Zentralausschuß

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
Errichtung von Zentralausschüssen

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentralausschuß zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (Paragraph 4, Absatz 2, PBVG), so ist ein Zentralausschuß zu wählen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
Errichtung von Zentralausschüssen

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentralausschuß zu wählen. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (Paragraph 4, Absatz 2, PBVG), so ist ein Zentralausschuß zu wählen.

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