§ 3 StVZVO 1998 Farben

Straßenverkehrszeichenverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand innerhalb der Farbbereiche der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage-CIE) für das 2°-Normvalenzsystem liegen, die durch die in Anlage 1 Tabelle 1 für Straßenverkehrszeichen im Gebrauchszustand und in Anlage 1 Tabelle 2 für Straßenverkehrszeichen im Neuzustand angegebenen Koordinaten bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Farbtöne und Leuchtdichtefaktoren sind bei Anleuchtung mit gerichtetem Licht der Normlichtart D 65 unter einem Winkel von 45° zur Flächennormalen und bei einer Meßrichtung von 0° (45/0-Meßgeometrie) zu messen.
  3. (3)Absatz 3,Das verwendete Farbmaterial muß lichtecht und entsprechend dauerhaft sein. Der Farbton darf sich nach dem Aufbringen des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen Ausmaß ändern, daß er immer noch innerhalb der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen Farbbereiche liegt.
Zuletzt aktualisiert am 21.02.2018 Gesetzesnummer 10012793 Dokumentnummer NOR12158709 Alte Dokumentnummer N9199811520O European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/238/P3/NOR12158709 Navigation im Suchergebnis
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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand innerhalb der Farbbereiche der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage-CIE) für das 2°-Normvalenzsystem liegen, die durch die in Anlage 1 Tabelle 1 für Straßenverkehrszeichen im Gebrauchszustand und in Anlage 1 Tabelle 2 für Straßenverkehrszeichen im Neuzustand angegebenen Koordinaten bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Farbtöne und Leuchtdichtefaktoren sind bei Anleuchtung mit gerichtetem Licht der Normlichtart D 65 unter einem Winkel von 45° zur Flächennormalen und bei einer Meßrichtung von 0° (45/0-Meßgeometrie) zu messen.
  3. (3)Absatz 3,Das verwendete Farbmaterial muß lichtecht und entsprechend dauerhaft sein. Der Farbton darf sich nach dem Aufbringen des Farbmaterials auf das Straßenverkehrszeichen nur in einem solchen Ausmaß ändern, daß er immer noch innerhalb der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen Farbbereiche liegt.
Zuletzt aktualisiert am 21.02.2018 Gesetzesnummer 10012793 Dokumentnummer NOR12158709 Alte Dokumentnummer N9199811520O European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/238/P3/NOR12158709 Navigation im Suchergebnis
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