§ 67 PBVWO Fristenberechnung

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. (2)Absatz 2,Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
  4. (4)Absatz 4,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
  5. (5)Absatz 5,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  6. (4)Absatz 4,§ 55, § 59 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft.Paragraph 55,, Paragraph 59, Absatz eins, sowie Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2014, treten mit 1. April 2014 in Kraft.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 28.03.2014 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz eins,Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. (2)Absatz 2,Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
  4. (4)Absatz 4,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
  5. (5)Absatz 5,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  6. (4)Absatz 4,§ 55, § 59 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft.Paragraph 55,, Paragraph 59, Absatz eins, sowie Paragraph 60, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2014, treten mit 1. April 2014 in Kraft.

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