§ 20 PBVGO

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 und 19 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Personalvertretungsorgan nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen. Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß Paragraphen 17, Absatz eins, 18 und 19 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Personalvertretungsorgan nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 und 19 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Personalvertretungsorgan nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen. Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß Paragraphen 17, Absatz eins, 18 und 19 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Personalvertretungsorgan nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.

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