§ 13 2. WaffV Waffenbesitzkarte und Waffenpass

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass sind als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Herstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass sind als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Herstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.

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