§ 2 KlubFG

Klubfinanzierungsgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20,19 und der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie 98,94 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu.Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20,19 und der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie 98,94 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu.
  2. (2)Absatz 2,Außerdem gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende, das erforderliche Ausmaß für die Bildung eines Klubs übersteigende Mitglied des Nationalrates bis zu einer Klubstärke von insgesamt zehn Abgeordneten ein Steigerungsbetrag im Ausmaß des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 sowie der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.Außerdem gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende, das erforderliche Ausmaß für die Bildung eines Klubs übersteigende Mitglied des Nationalrates bis zu einer Klubstärke von insgesamt zehn Abgeordneten ein Steigerungsbetrag im Ausmaß des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 sowie der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 28.10.2008 bis 11.02.2015
  1. (1)Absatz eins,Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20,19 und der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie 98,94 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu.Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20,19 und der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie 98,94 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu.
  2. (2)Absatz 2,Außerdem gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende, das erforderliche Ausmaß für die Bildung eines Klubs übersteigende Mitglied des Nationalrates bis zu einer Klubstärke von insgesamt zehn Abgeordneten ein Steigerungsbetrag im Ausmaß des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 sowie der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.Außerdem gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende, das erforderliche Ausmaß für die Bildung eines Klubs übersteigende Mitglied des Nationalrates bis zu einer Klubstärke von insgesamt zehn Abgeordneten ein Steigerungsbetrag im Ausmaß des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 sowie der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten