§ 15 PBVGO Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Personalvertretungsorgans

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Personalvertretungsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans gewählt.
  2. (2)Absatz 2,Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
    2. 2.Ziffer 2ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
    3. 3.Ziffer 3die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.
  3. (3)Absatz 3,Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Personalvertretungsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans gewählt.
  2. (2)Absatz 2,Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
    2. 2.Ziffer 2ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
    3. 3.Ziffer 3die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.
  3. (3)Absatz 3,Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.

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