§ 1 PBVWO Vertrauenspersonenausschuß

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen
  1. (1)Absatz eins,In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.In jedem dem römisch zwei. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, unterliegenden Betrieb (Paragraph 4, PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 16, Absatz eins, PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.
  2. (2)Absatz 2,Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auchAls Betrieb im Sinne des Absatz eins, gilt auch
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß § 17 Abs. 2 PBVG, sowiedie Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß Paragraph 17, Absatz 2, PBVG, sowie
    2. 2.Ziffer 2jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß § 17 Abs. 3 PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen
  1. (1)Absatz eins,In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.In jedem dem römisch zwei. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, unterliegenden Betrieb (Paragraph 4, PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 16, Absatz eins, PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.
  2. (2)Absatz 2,Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auchAls Betrieb im Sinne des Absatz eins, gilt auch
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß § 17 Abs. 2 PBVG, sowiedie Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß Paragraph 17, Absatz 2, PBVG, sowie
    2. 2.Ziffer 2jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß § 17 Abs. 3 PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.

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