§ 32 PBVWO

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wahlberechtigte, denen gemäß § 29 eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Vertrauenspersonenwahlausschuß einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlausschuß übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlausschuß ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlausschuß übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postwege dem Wahlausschuß einzusenden.Wahlberechtigte, denen gemäß Paragraph 29, eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Vertrauenspersonenwahlausschuß einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlausschuß übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlausschuß ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlausschuß übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postwege dem Wahlausschuß einzusenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Vertrauenspersonenwahlausschuß einlangt.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4,Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (§ 31 Abs. 2), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 33 Abs. 2), hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß § 29 Abs. 3 zu vermerken. Anschließend hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 31 Abs. 3) mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (Paragraph 31, Absatz 2,), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (Paragraph 33, Absatz 2,), hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß Paragraph 29, Absatz 3, zu vermerken. Anschließend hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 31, Absatz 3,) mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wahlberechtigte, denen gemäß § 29 eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Vertrauenspersonenwahlausschuß einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlausschuß übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlausschuß ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlausschuß übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postwege dem Wahlausschuß einzusenden.Wahlberechtigte, denen gemäß Paragraph 29, eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Vertrauenspersonenwahlausschuß einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlausschuß übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlausschuß ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlausschuß übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postwege dem Wahlausschuß einzusenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Vertrauenspersonenwahlausschuß einlangt.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4,Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (§ 31 Abs. 2), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 33 Abs. 2), hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß § 29 Abs. 3 zu vermerken. Anschließend hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 31 Abs. 3) mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (Paragraph 31, Absatz 2,), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (Paragraph 33, Absatz 2,), hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß Paragraph 29, Absatz 3, zu vermerken. Anschließend hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 31, Absatz 3,) mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.

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