§ 11 2. WaffV Kontrolle durch den Bundesministers für Inneres

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999

Der BundesministersBundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 25.05.2018 bis 27.04.2026

Der BundesministersBundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Waffenbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZWR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

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