§ 9 UBVO 1998 Übergangsregelung

Universitätsberechtigungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des § 80 Abs. 2 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu verwenden.Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des Paragraph 80, Absatz 2, UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen.Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 4 zu erfüllen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/1999)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 1999,)

Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen. Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 4 zu erfüllen.

Stand vor dem 27.09.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 27.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des § 80 Abs. 2 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu verwenden.Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des Paragraph 80, Absatz 2, UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen.Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 4 zu erfüllen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/1999)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 1999,)

Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen. Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 4 zu erfüllen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten