§ 9 UBVO 1998 Übergangsregelung

UBVO 1998 - Universitätsberechtigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen. Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 4 zu erfüllen.

In Kraft seit 28.09.2018 bis 31.12.9999
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