Gesamte Rechtsvorschrift UBVO 1998

Universitätsberechtigungsverordnung

UBVO 1998
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 UBVO 1998


Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den Paragraphen 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

§ 2 UBVO 1998


  1. (1)Absatz eins,Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

    a)Litera a aus Latein:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein

Alte Geschichte und Altertumskunde

Klassische Archäologie, Archäologie

Klassische Philologie

Klassische Philologie-Latein

Ägyptologie

Altertumswissenschaften

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein

b)Litera b aus Griechisch:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch

Klassische Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch

c)Litera c aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie

d)Litera d aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen

Erdwissenschaften

Biologie

Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Biomedizin und Biotechnologie

Molekulare Medizin

  1. (2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, Litera a, entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 3 UBVO 1998 (weggefallen)


§ 3 UBVO 1998 seit 27.09.2018 weggefallen.

§ 3a UBVO 1998 (weggefallen)


§ 3a UBVO 1998 seit 27.09.2018 weggefallen.

§ 4 UBVO 1998


  1. (1)Absatz eins,Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
    1. a)Litera aaus Latein:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein

Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen

Rechtswissenschaften

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Urgeschichte und Historische Archäologie

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und Neogräzistik

Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Classica et Orientalia

Archäologien

Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Burgenlandkroatisch/Kroatisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung

Griechisch,

Italienisch,

Polnisch,

Russisch,

Slowakisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

  1. b)Litera b

§ 5 UBVO 1998 (weggefallen)


§ 5 UBVO 1998 seit 31.01.1999 weggefallen.

§ 6 UBVO 1998


  1. (1)Absatz eins,Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.Zusatzprüfungen nach den Paragraphen 2 bis 5 sind gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 entsprechen. In diesem Rahmen können im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung Schwerpunkte gesetzt werden.Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule abgelegt werden, die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen gemäß Absatz eins, entsprechen. In diesem Rahmen können im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung Schwerpunkte gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Sofern gemäß § 4 Abs. 1 die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung zu erbringen.Sofern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, die Zusatzprüfung vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist, ist der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung (bzw. einer Ergänzungsprüfung) vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung zu erbringen.
  4. (4)Absatz 4,In den Curricula der in § 4 Abs. 1 genannten Studienrichtungen kann vorgesehen werden, dass die Zusatzprüfung als Voraussetzung für die Anmeldung zu einem bestimmten Modul oder zu einer bestimmten Lehrveranstaltung bereits vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist.In den Curricula der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Studienrichtungen kann vorgesehen werden, dass die Zusatzprüfung als Voraussetzung für die Anmeldung zu einem bestimmten Modul oder zu einer bestimmten Lehrveranstaltung bereits vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist.

§ 7 UBVO 1998


Unter höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.

§ 8 UBVO 1998


  1. (1)Absatz eins,Für Abgänger der Mittelschulen sowie der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften sowie für die Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften ist diese Verordnung sinngemäß anzuwenden, sofern mit der Ablegung der Reifeprüfung mindestens eine Hochschulberechtigung verbunden war.
  2. (2)Absatz 2,Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe genannt wird, ist darunter auch die seinerzeitige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft genannt wird, ist darunter auch die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft und die Höhere Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.

§ 9 UBVO 1998 Übergangsregelung


Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen. Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 4 zu erfüllen.

§ 10 UBVO 1998 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999 treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; § 5 sowie § 9 Abs. 3 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 9, Absatz 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 1999, treten mit 1. Februar 1999 in Kraft; Paragraph 5, sowie Paragraph 9, Absatz 3, dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Jänner 1999 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, sowie Paragraph 6, Absatz 3, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, sowie Absatz 2 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2004, treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 3 Abs. 1, § 3a, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 4 Abs. 1 lit. b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2012 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2012, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,§ 4 Abs. 1 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  10. (10)Absatz 10,Die §§ 1, 2, 4, 6 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2018 treten mit Ablauf des der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tages in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 und 3a außer Kraft.Die Paragraphen eins, 2, 4, 6 und 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2018, treten mit Ablauf des der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tages in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 3 und 3 a außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11,§ 2 Abs. 5 und 6 sowie § 4 Abs. 1 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2023 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2023, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 lit. c in der Fassung der Z 1 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet ab dem Studienjahr 2022/23 Anwendung;Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in der Fassung der Ziffer eins und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet ab dem Studienjahr 2022/23 Anwendung;
    2. 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 1 lit. c in der Fassung der Z 2 tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in der Fassung der Ziffer 2, tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

§ 11 UBVO 1998 Außerkrafttreten


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 510/1988 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, außer Kraft.

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