Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den Paragraphen 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.
a)Litera a aus Latein:
Höhere Schule | Studienrichtung |
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Alte Geschichte und Altertumskunde Klassische Archäologie, Archäologie Klassische Philologie Klassische Philologie-Latein Ägyptologie Altertumswissenschaften Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein |
b)Litera b aus Griechisch:
Höhere Schule | Studienrichtung |
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch | Klassische Philologie-Griechisch Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch |
c)Litera c aus Darstellender Geometrie:
Höhere Schule | Studienrichtung |
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie | Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie |
d)Litera d aus Biologie und Umweltkunde:
Höhere Schule | Studienrichtung |
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen | Erdwissenschaften Biologie Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde Pharmazie Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Biomedizin und Biotechnologie Molekulare Medizin |
Höhere Schule | Studienrichtung |
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein | Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen Rechtswissenschaften Philosophie Geschichte Kunstgeschichte Urgeschichte und Historische Archäologie Musikwissenschaft Sprachwissenschaft Deutsche Philologie Klassische Philologie-Griechisch Anglistik und Amerikanistik Romanistik Slawistik Finno-Ugristik Byzantinistik und Neogräzistik Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie Arabistik Turkologie Judaistik Sprachen und Kulturen des Alten Orients Pharmazie Vergleichende Literaturwissenschaft Skandinavistik Humanmedizin Zahnmedizin Veterinärmedizin Classica et Orientalia Archäologien Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern: Katholische Religion, Evangelische Religion, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Burgenlandkroatisch/Kroatisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung Griechisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch; |
Unter höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes zu verstehen.
Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4 zu erfüllen. Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 4 zu erfüllen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 510/1988 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, außer Kraft.