§ 4 UBVO 1998

UBVO 1998 - Universitätsberechtigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
    1. a)Litera aaus Latein:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein

Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen

Rechtswissenschaften

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Urgeschichte und Historische Archäologie

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und Neogräzistik

Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Classica et Orientalia

Archäologien

Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Burgenlandkroatisch/Kroatisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung

Griechisch,

Italienisch,

Polnisch,

Russisch,

Slowakisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

  1. b)Litera b
In Kraft seit 01.10.2023 bis 31.12.9999
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