§ 2 UBVO 1998

UBVO 1998 - Universitätsberechtigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

    a)Litera a aus Latein:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein

Alte Geschichte und Altertumskunde

Klassische Archäologie, Archäologie

Klassische Philologie

Klassische Philologie-Latein

Ägyptologie

Altertumswissenschaften

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein

b)Litera b aus Griechisch:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch

Klassische Philologie-Griechisch

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch

c)Litera c aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie

d)Litera d aus Biologie und Umweltkunde:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen

Erdwissenschaften

Biologie

Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde

Pharmazie

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Biomedizin und Biotechnologie

Molekulare Medizin

  1. (2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, Litera a, entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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