(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2018 ist auf Vergällungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 vorgenommen werden.Paragraph 2, Abs... mehr lesen...
Über die Durchführung der Vergällungen sind unverzüglich Aufzeichnungen zu führen, die gemeinsam mit dem Betriebsbuch aufzubewahren sind. mehr lesen...
Nach Zusetzen des Vergällungsmittels ist der Alkohol gründlich zu durchmischen. Zum Nachweis der gleichmäßigen Vergällung sind Proben zu ziehen. Die für die Feststellung der ausreichenden Vergällung entnommenen Proben müssen der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten vergällten Alkohols j... mehr lesen...
Bei einer Vergällung von Alkohol, der zur Herstellung von Essig verwendet wird, darf der Alkoholgehalt des vergällten Alkohols höchstens 50% vol. betragen. Zur Vergällung können Essig entsprechender Konzentration und an Stelle von Wasser Wein, Obstwein oder andere der Ernährung der Essigsäurebakt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Vergällung ist ausschließlich in Verwendungsbetrieben, Steuerlagern oder Betrieben von registrierten Empfängern zulässig.(2)Absatz 2,Gefäße oder Behälter, in denen Alkohol vergällt wird, müssen so beschaffen sein, daß1.Ziffer einsaus ihnen kein Alkohol unerlaub... mehr lesen...
Vergällungsmittel sind Waren, die, dem Alkohol schon in geringen Mengen beigemischt, verhindern, daß dieser als Lebensmittel oder Verzehrprodukt konsumiert oder zur Herstellung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten verwendet werden kann. Vergällungsmittel sind insbesondere folgende Waren:1.Ziff... mehr lesen...
Der für die Feststellung der Alkoholmenge entnommene Alkohol muß der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten zu untersuchenden Alkohols entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen oder die Probe aus verschiedenen Höhen des Behälters mit ge... mehr lesen...
Die Volumenkonzentration einer Alkohol-Wasser-Mischung ist bei der Messtemperatur im Verhältnis zur Bezugstemperatur von 20 Grad C mit Hilfe von geeichten Alkoholometern zu bestimmen. Zur Feststellung der wahren Stärke bei der Bezugstemperatur und zur Berechnung der Menge an reinem Alkohol in der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt Österreich (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alkohol ist im Sinne des § 17 Abs. 4 des Alkoholsteuergesetzes vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zw... mehr lesen...
Alkohol, der gemäß § 4 des Alkoholsteuergesetzes zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden soll, ist nach Maßgabe dieser Verordnung zu vergällen. Alkohol, der gemäß Paragraph 4, des Alkoholsteuergesetzes zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder... mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S.1, umgesetzt. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Inhaber/innen von störfallinformationspflichtigen Anlagen haben zum ersten Mal eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens 30. November 1995 zu geben und diese danach in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederhole... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die Gefahr von schweren Unfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der informationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Information (§ 14 Abs. 3 UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.Die In... mehr lesen...
Informationspflichtige Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG sind ortsfeste Anlagen Informationspflichtige Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, UIG sind ortsfeste Anlagen1.Ziffer einsgemäß § 84b Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015;gemäß Paragraph ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/Inhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015, über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 3 (Formular) ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 (Formular) ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 2 (Formular) ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 2 (Formular) ist als PDF dokumentiert.Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 280/2000 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000,... mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S 17, in österreichisches Recht umgesetzt. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:1.Ziffer einsVerordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförder... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschrieben... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Abs. 2 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Abs. 6 ersetzt ein solches nach Abs. 2 bis ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu e... mehr lesen...
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung bekanntzugeben.(2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber alle Teilprüfungen erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf G... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und ... mehr lesen...
Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. mehr lesen...
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber1.Ziffer einsZeit und Ort der Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil),2.Ziffer 2die Gegenstände der schriftlichen und mündli... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.(2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:1.Ziffer einsallfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie ... mehr lesen...
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Güternahverkehr und für den Güterfernverkehr festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden ... mehr lesen...
Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, idF BGBl. I Nr. 17/1998 in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderl... mehr lesen...
Prüfung der fachlichen Eignung(1)Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der P... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter al... mehr lesen...
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit(1)Absatz eins,Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögens... mehr lesen...
Übergangsrecht(1)Absatz eins,Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, sind auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die am 1. Jänner 1989 noch nicht abgeschlossen ware... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat bauliche Maßnahmen (§ 1) nach dem Grundsatz auszulegen, daß Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung durch den Schienenverkehrslärm so weit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand e... mehr lesen...
Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig und betragen1.Ziffer einsfür die Tagzeit–Strichaufzählung60 dB, wenn Lr ≤ 50 dB,–StrichaufzählungLr + 10 dB, wenn 50 dB ≤ Lr ≤ 55 dB, sowie–Strichaufzählung65 dB, wenn Lr ≥ 55 dB, u... mehr lesen...
Grundlage für die Berechnung der Beurteilungspegel sind die längenbezogenen Schalleistungspegel der jeweiligen Strecken (-teile). Diese sind unter Berücksichtigung der im Betriebsprogramm festgelegten Daten und unter Bedachtnahme auf mittel- und langfristige technische und verkehrliche Entwicklun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der schalltechnischen Begriffe, Größen und Meßverfahren gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN S 5002 (Ausgabe 1973), S 5003, Teile 1 und 2 (Ausgabe 1974).(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 362/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß §§ 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957.Diese Vero... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.(1a)Absatz eins a,§ 1 erster Halbsatz, § 1 Z 7, § 2 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall von § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995... mehr lesen...
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat bis 15. September eines jeden Jahres dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr enthält (Grüner Bericht).(2)Absatz 2,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kommission hat folgende Aufgaben:1.Ziffer einsErstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 undErstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:Je ein Vertreter1.Ziffer einsder im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,2.Ziffer 2der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaf... mehr lesen...
Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen könne... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das Berggebiet mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung zu bestimmen. Unter Berggebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zusammenhängende Gebiete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit e... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Landesmittel im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel bereitstellt.(2)Absatz 2,Von Abs. 1 abweichende Finanzierungsanteile von Bu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:1.Ziffer einsDirektzahlungen,2.Ziffer 2Zinsenzuschüsse,3.Ziffer 3sonstige Beihilfen und Zuschüsse.(2)Absatz 2,Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Be... mehr lesen...
Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)1.Ziffer einseine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, flächendeckende bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf Klimasch... mehr lesen...
–StrichaufzählungRohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte I bis IV (Kapitel 1 bis 23) der NomenklaturRohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte römisch eins bis römisch vier (Kapitel 1 bis 23) der Nomenklatur–StrichaufzählungZigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersa... mehr lesen...
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut: Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;hinsichtlich des... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Artikel II tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.Artikel römisch zwei tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 3 letzter Satz, § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 lit. b und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft... mehr lesen...
Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 334/1988 eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der §§ 4 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund des Versorgungssicherungsgese... mehr lesen...
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des Paragraph 18, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch1.Z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestraf... mehr lesen...
Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses, der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse, der Fachausschüsse sowie deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Tatsachen, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft anvertrau... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:1.Ziffer einsje ein Vertreter der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Landesverteidigung und Sport und für Inneres,2.Ziffer 2je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der sich durch einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.(2)Absatz 2,Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß hat seine Geschäftsordnung, die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sichZur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahm... mehr lesen...
Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zwecke der Versorgungssicherung Meldedaten zu benützen. mehr lesen...
Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.(2)Absatz 2,Rechtsgeschäfte, die vor dem ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die gemäß § 4 Abs. 3 mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepfli... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Abs. 1 bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor einer allfälligen Erlassung von Ve... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Erreichung der in § 1 Abs. 3 genannten Ziele kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten.Zur Erreichung der in P... mehr lesen...
Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt od... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgabe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann1.Ziffer einssofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben betrifft. Trifft eine... mehr lesen...
Lenkungsmaßnahmen sind1.Ziffer einsGebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;2.Ziffer 2Anweisungen an Besitze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001, BGBl. I Nr. 91/2006, BGBl. I Nr. 143... mehr lesen...
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förder... mehr lesen...
Der Landeshauptmann kann zur Bewältigung innerorganisatorischer Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit der Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern Auftragsverträge abschließen, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden F... mehr lesen...
Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrun... mehr lesen...
*Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen)wm*Alter (Jahre) ……………………………………………………………………………………..*Wohnort Bundesland: …………………………………………………………………………………….. Bezirk (oder Statutarstadt): ……………………………………………………………………..*Bildungsweg Höchster Schultyp, den Sie besucht haben: …………………………………………………………………………………………………… Höc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 485/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2,, Parag... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat die nach § 42 Abs. 4 AusG zuständigen Organe der Personalvertretung spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu verständigen. Für Ersatztermine nach § 10 Abs. 1 und 2 g... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.(2)Absatz 2,Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:1.Ziffer einsDie im § 12 Abs. 1 angeführten Daten,Die im Paragraph 12, Absatz eins, ange... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bewerber und Bewerberinnen haben vor der Bearbeitung der Tests der Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.(2)Absatz 2,Diese Daten dürfen gemeinsam mit den anonymisierten ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß § 44 Abs. 4 AusG für alle Bewerbungen um eine Verwendung der selben Testgruppe gültig, die innerhalb von einem Jahr erfolgen.Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt gemäß Paragraph 44, Absatz 4, AusG für alle Bewerbungen um eine Verwend... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Eignungsprüfungen gemäß § 39 Abs. 2 AusG hat die Prüfungsstelle die Prüfungsergebnisse aller Bewerber und Bewerberinnen, die sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben haben, umgehend und gesammelt der Aufnahmestelle mitzuteilen. Die Mitteilung hat die im § 12 Abs. 1 Z 1 b... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die Eignungsprüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:1.Ziffer einsden Namen, allfällige frühere Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht des geprüften Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen, auf die gemäß § 9 Abs. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Auswertung ist nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden durchzuführen. Während des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität der Bewerber und Bewerberinnen gegenüber den an der Auswertung beteiligten Personen zu wahren.(2)Absatz 2,Die Auswertung der Tests ist – abge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Können Bewerber oder Bewerberinnen glaubhaft machen, daß sie ohne eigenes Verschulden außerstande waren, rechtzeitig zur Eignungsprüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat ihnen die Prüfungsstelle auf Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung der Eignungsprüfung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist – abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach § 8 Abs. 2 – nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.Die Eignungsprüfung ist – abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach P... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.(2)Absatz 2,Wenn es zweckmäßig erscheint, kann das Bundeskanzleramt mit seinem Einverständnis ... mehr lesen...
Das Punktesystem für die Auswertung der Tests muß den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen entsprechen. Es ist so zu gestalten, daß1.Ziffer einsjeder Bewerber einem ihm entsprechenden Punktewert zugeordnet und2.Ziffer 2eine den Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung angepaßte Verteilung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem § 5 unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen innerhalb eines Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.Für die einzelnen V... mehr lesen...
Bei der Erstellung der Tests sind die aktuellen wissenschaftlichen Standards einer modernen Personalauswahl einzuhalten. Soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, sind insbesondere folgende Bereiche zu untersuchen:1.Ziffer einsFachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,2.Ziffer 2inte... mehr lesen...
Als objektive Tests kommen1.Ziffer einspsychologische Eignungsuntersuchungen oder2.Ziffer 2fachliche Eignungsuntersuchungen oder3.Ziffer 3sowohl psychologische als auch fachliche Eignungsuntersuchungen in Betracht. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat die Bewerber und Bewerberinnen vom Prüfungstermin spätestens zwei Wochen zuvor1.Ziffer einsschriftlich oder2.Ziffer 2auf andere geeignete Weise, wenn der Nachweis der Kenntnisnahme durch den Bewerber gesichert ist,zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ist die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 39 Abs. 2 oder 3 AusG einer anderen Dienststelle übertragen worden, so hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle (sie wird im folgenden als „Aufnahmestelle“ bezeichnet) nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungsgesu... mehr lesen...
Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des § 38 AusG erfüllen. Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt römisch sieben Unterabschnitt ... mehr lesen...