§ 2 ÜV-LF

Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.1992 bis 31.12.9999

Der Landeshauptmann kann zur Bewältigung innerorganisatorischer Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit der Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern Auftragsverträge abschließen, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien dies vorsehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.1992 bis 31.12.9999

Der Landeshauptmann kann zur Bewältigung innerorganisatorischer Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit der Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern Auftragsverträge abschließen, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien dies vorsehen.

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