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§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 Abs. 1 genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein.Paragraph 3, (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein.
§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 Abs. 1 genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein.Paragraph 3, (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein.