§ 3 BZGü-VO Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2000 bis 31.12.9999
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 Abs. 1 genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein.Paragraph 3, (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein.

  1. (1)Absatz eins,Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die gemäß Absatz eins, ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Stand vor dem 05.09.2000

In Kraft vom 01.04.1994 bis 05.09.2000
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 Abs. 1 genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein.Paragraph 3, (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Posten sowie gegebenenfalls Grundbuchauszüge enthalten sein.

  1. (1)Absatz eins,Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die gemäß Absatz eins, ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

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