§ 2 BZGü-VO Finanzielle Leistungsfähigkeit

BZGü-VO - Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
  1. (1)Absatz eins,Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsverfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
    2. 2.Ziffer 2als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
    3. 3.Ziffer 3Betriebskapital,
    4. 4.Ziffer 4Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
    5. 5.Ziffer 5Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
  2. (2)Absatz 2,Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reservenbei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reserven
      1. a)Litera aweniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
      2. b)Litera bweniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und
      3. c)Litera cweniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg
      betragen;
    2. 2.Ziffer 2bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG das Eigenkapital und die Reservenbei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
      1. a)Litera aweniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und
      2. b)Litera bweniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
      betragen;
    3. 3.Ziffer 3erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
In Kraft seit 19.05.2022 bis 31.12.9999
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