Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber
1.Ziffer einsZeit und Ort der Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil),
2.Ziffer 2die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie
3.Ziffer 3Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,
bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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