Gesamte Rechtsvorschrift BZGü-VO

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

BZGü-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 2 BZGü-VO Finanzielle Leistungsfähigkeit


Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
  1. (1)Absatz eins,Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsverfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
    2. 2.Ziffer 2als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
    3. 3.Ziffer 3Betriebskapital,
    4. 4.Ziffer 4Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
    5. 5.Ziffer 5Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
  2. (2)Absatz 2,Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reservenbei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reserven
      1. a)Litera aweniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
      2. b)Litera bweniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und
      3. c)Litera cweniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg
      betragen;
    2. 2.Ziffer 2bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG das Eigenkapital und die Reservenbei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
      1. a)Litera aweniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und
      2. b)Litera bweniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
      betragen;
    3. 3.Ziffer 3erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

§ 3 BZGü-VO Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit


  1. (1)Absatz eins,Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die gemäß Absatz eins, ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

§ 4 BZGü-VO Fachliche Eignung


Prüfung der fachlichen Eignung
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 14, nachgewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

§ 5 BZGü-VO Prüfungskommission


Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, idF BGBl. I Nr. 17/1998 in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß Paragraph 5, Absatz 5, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

§ 6 BZGü-VO Prüfungstermin


Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Güternahverkehr und für den Güterfernverkehr festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.

§ 7 BZGü-VO Anmeldung zur Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsallfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß § 14,allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß Paragraph 14,,
    2. 2.Ziffer 2Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens und
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

§ 8 BZGü-VO Verständigung vom Prüfungstermin


Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber

  1. 1.Ziffer einsZeit und Ort der Prüfung (schriftlicher und mündlicher Teil),
  2. 2.Ziffer 2die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie
  3. 3.Ziffer 3Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,
bekanntzugeben.

§ 9 BZGü-VO Identitätsnachweis


Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

§ 10 BZGü-VO Prüfungsvorgang


  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung ist mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unter- und zwei Wochen nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu beantworten sind, andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güternahverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils eindreiviertel Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden. Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güterfernverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  3. (3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung kann für höchstens sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und darf bei der Prüfung für den Güternahverkehr eine Dauer von einer Stunde und bei der Prüfung für den Güterfernverkehr eine Dauer von zwei Stunden je Prüfungswerber nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4,Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in dem angestrebten Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
  5. (5)Absatz 5,Die drei Teilprüfungen werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl entfallen auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40 vH auf den mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der drei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50 vH der möglichen Punkteanzahl liegen darf.

§ 11 BZGü-VO Prüfungsergebnis und Bescheinigungen


  1. (1)Absatz eins,Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Prüfungswerber alle Teilprüfungen erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 auf dickem, beigefarbenem Papier im Format DIN A4 auszustellen.

§ 12 BZGü-VO Wiederholung


Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

§ 13 BZGü-VO Prüfungsgebühr


  1. (1)Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser
    1. 1.Ziffer einsspätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gibt oder
    2. 2.Ziffer 2nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

§ 14 BZGü-VO Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung


  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Abs. 2 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Abs. 6 ersetzt ein solches nach Abs. 2 bis 5. Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 auszuführen.Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Absatz 2 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Absatz 6, ersetzt ein solches nach Absatz 2 bis 5, Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 auszuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen.

  1. (3)Absatz 3,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 leg. cit. sowie einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 leg. cit. ersetzen zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, idgF, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, leg. cit. sowie einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, leg. cit. ersetzen zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsSozialversicherungsrecht;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Gesellschaftsrechts;
    4. 4.Ziffer 4Steuerrecht;
    5. 5.Ziffer 5Marketing;
    6. 6.Ziffer 6Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten.
  2. (4)Absatz 4,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsSozialversicherungsrecht;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;
    4. 4.Ziffer 4Steuerrecht;
    5. 5.Ziffer 5Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
    6. 6.Ziffer 6Marketing;
    7. 7.Ziffer 7Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
    8. 8.Ziffer 8Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
  3. (5)Absatz 5,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsSozialversicherungsrecht;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
    5. 5.Ziffer 5Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.
  4. (6)Absatz 6,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/1999 ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 8, der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 1999, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsBuchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
    2. 2.Ziffer 2Sozialversicherungsrecht;
    3. 3.Ziffer 3Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    4. 4.Ziffer 4Grundsätze des Gesellschaftsrechts;
    5. 5.Ziffer 5Steuerrecht;
    6. 6.Ziffer 6Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
    7. 7.Ziffer 7Marketing;
    8. 8.Ziffer 8Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
    9. 9.Ziffer 9Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
    10. 10.Ziffer 10Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
  5. (7)Absatz 7,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie 96/26/EG, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ersetzt zusätzlich zu den in Abs. 6 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete:Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie 96/26/EG, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 6, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
    2. 2.Ziffer 2Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr;
    3. 3.Ziffer 3wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen;
    4. 4.Ziffer 4Verkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.
  6. (8)Absatz 8,Der erfolgreiche Abschluss (Lehrabschlussprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsBeförderungsverträge;
    2. 2.Ziffer 2Versicherungsrecht;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsrecht;
    4. 4.Ziffer 4Beförderungsdokumente;
    5. 5.Ziffer 5Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);
    6. 6.Ziffer 6Abschnitt 5 (Straßenverkehrssicherheit).
  7. (9)Absatz 9,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, BGBl. Nr. 529/1991, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
    1. 1.Ziffer einsden schriftlichen Prüfungsteil;
    2. 2.Ziffer 2vom mündlichen Prüfungsteil:
      1. a)Litera aAbschnitt 1 (Recht);
      2. b)Litera bAbschnitt 2 (Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);
      3. c)Litera cAbschnitt 3 (Zugang zum Markt);
      4. d)Litera dAbschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);
      5. e)Litera eVerkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.

§ 16 BZGü-VO Übergangs- und Schlußbestimmungen


Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168/1984, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften.Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984,, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften.
  2. (2)Absatz 2,Konzessionsprüfungszeugnisse, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der Befähigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung umzuschreiben.Konzessionsprüfungszeugnisse, die auf Grund der im Absatz eins, genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der Befähigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung umzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Unternehmen, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Konzession für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erteilt wurde, müssen spätestens am 1. Oktober 2001 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Bezüglich der nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzlich eingesetzten Fahrzeuge müssen sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen.Unternehmen, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Konzession für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erteilt wurde, müssen spätestens am 1. Oktober 2001 die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen. Bezüglich der nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzlich eingesetzten Fahrzeuge müssen sie die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen.
  4. (4)Absatz 4,Bescheinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den bisherigen Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung ausgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt gültig waren, sind den gemäß Anlage 3 ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt und können auf Antrag gegen Bescheinigungen gemäß der Anlage 3 ausgetauscht werden.
  5. (5)Absatz 5,Für Prüfungswerber, die die Prüfung der fachlichen Eignung für das Gewerbe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG ablegen möchten und die nachweisen können, dass sie im Zeitraum von mindestens fünf Monaten vor dem 21. Mai 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, gilt § 4 mit der Maßgabe, dass die Prüfung der fachlichen Eignung bis 30. Juni 2023 nur schriftlich abzulegen ist und der Prüfungsstoff sämtliche der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete umfasst; der Kostenbeitrag zur Durchführung der schriftlichen Prüfung beträgt die Hälfte der sich aus § 13 Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr.Für Prüfungswerber, die die Prüfung der fachlichen Eignung für das Gewerbe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG ablegen möchten und die nachweisen können, dass sie im Zeitraum von mindestens fünf Monaten vor dem 21. Mai 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, gilt Paragraph 4, mit der Maßgabe, dass die Prüfung der fachlichen Eignung bis 30. Juni 2023 nur schriftlich abzulegen ist und der Prüfungsstoff sämtliche der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete umfasst; der Kostenbeitrag zur Durchführung der schriftlichen Prüfung beträgt die Hälfte der sich aus Paragraph 13, Absatz eins, ergebenden Prüfungsgebühr.
  6. (6)Absatz 6,Für die in Abs. 5 genannten Prüfungswerber gilt § 7 Abs. 1 bis 30. Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die Anmeldung zur Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin einzubringen ist.Für die in Absatz 5, genannten Prüfungswerber gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 30, Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die Anmeldung zur Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin einzubringen ist.
  7. (7)Absatz 7,Auf Prüfungen für in Abs. 5 genannte Prüfungswerber ist hinsichtlich der Termine für die Abhaltung der Prüfung § 6 zweiter Halbsatz bis 30. Juni 2023 nicht anzuwenden.Auf Prüfungen für in Absatz 5, genannte Prüfungswerber ist hinsichtlich der Termine für die Abhaltung der Prüfung Paragraph 6, zweiter Halbsatz bis 30. Juni 2023 nicht anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,Für die in Abs. 5 genannten Prüfungswerber gilt § 10 Abs. 5 bis 30. Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die zwei schriftlichen Teilprüfungen mit Punkten gewichtet werden, wobei jeweils 50% der möglichen Gesamtpunkteanzahl auf diese entfallen. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der zwei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.Für die in Absatz 5, genannten Prüfungswerber gilt Paragraph 10, Absatz 5 bis 30, Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die zwei schriftlichen Teilprüfungen mit Punkten gewichtet werden, wobei jeweils 50% der möglichen Gesamtpunkteanzahl auf diese entfallen. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der zwei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.

§ 17 BZGü-VO Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzungen einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, BGBl. Nr. 205/1964, in der Fassung BGBl. Nr. 271/1964, undVerordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzungen einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1964,, und
    2. 2.Ziffer 2Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 432/1989.Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1989,.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2, § 12 und § 16 Abs. 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 12 und Paragraph 16, Absatz 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

§ 18 BZGü-VO Bezugnahme auf Richtlinien


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S 17, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlage

Anl. 2 BZGü-VO


(Anm.: Anlage 2 (Formular) ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 2 (Formular) ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 280/2000 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

„In der Anlage 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 3a Z 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/1952, idF BGBl. Nr. 126/1993“ ersetzt durch das Zitat „§ 5 Abs. 4 Z 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, idF BGBl. I Nr. 17/1998“ sowie das Zitat „§ 5 Abs. 3a Z 2 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/1952, idF BGBl. Nr. 126/1993, in Verbindung mit § 14 der BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994“ ersetzt durch das Zitat „§ 5 Abs. 4 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, idF BGBl. I Nr. 17/1998, in Verbindung mit § 14 der BZGü-VO, BGBl. II Nr. 280/2000,“.“)„In der Anlage 2 wird das Zitat „§ 5 Absatz 3 a, Ziffer eins, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993“ ersetzt durch das Zitat „§ 5 Absatz 4, Ziffer eins, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 17/1998“ sowie das Zitat „§ 5 Absatz 3 a, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1993,, in Verbindung mit Paragraph 14, der BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994“ ersetzt durch das Zitat „§ 5 Absatz 4, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, in Verbindung mit Paragraph 14, der BZGü-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000,,“.“)

Anl. 3 BZGü-VO


(Anm.: Anlage 3 (Formular) ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 (Formular) ist als PDF dokumentiert.)

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