Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Prüfung der fachlichen Eignung
(1)Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 14, nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.
In Kraft seit 06.09.2000 bis 31.12.9999
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