Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die gemäß Absatz eins, ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
In Kraft seit 06.09.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 BZGü-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 BZGü-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 BZGü-VO