Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
1.Ziffer einsallfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß § 14,allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß Paragraph 14,,
2.Ziffer 2Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens und
3.Ziffer 3der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
In Kraft seit 01.04.1994 bis 31.12.9999
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