Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1.Ziffer einsVerordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzungen einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, BGBl. Nr. 205/1964, in der Fassung BGBl. Nr. 271/1964, undVerordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzungen einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1964,, und
2.Ziffer 2Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 432/1989.Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1989,.
(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2, § 12 und § 16 Abs. 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 12 und Paragraph 16, Absatz 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
In Kraft seit 19.05.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 BZGü-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 BZGü-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 BZGü-VO