§ 17 BZGü-VO Inkrafttreten

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzungen einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, BGBl. Nr. 205/1964, in der Fassung BGBl. Nr. 271/1964, undVerordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzungen einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1964,, und
    2. 2.Ziffer 2Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 432/1989.Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1989,.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2, § 12 und § 16 Abs. 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 12 und Paragraph 16, Absatz 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

Stand vor dem 18.05.2022

In Kraft vom 01.04.1994 bis 18.05.2022
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzungen einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, BGBl. Nr. 205/1964, in der Fassung BGBl. Nr. 271/1964, undVerordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, mit der die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzungen einer mit Erfolg abgelegten Prüfung gebunden wird, Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1964,, und
    2. 2.Ziffer 2Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 432/1989.Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1989,.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 2, § 12 und § 16 Abs. 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 12 und Paragraph 16, Absatz 5 bis 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten