§ 4 BZGü-VO Fachliche Eignung

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2000 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Fachliche Eignung

Prüfung der fachlichen Eignung

§ 4. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.Paragraph 4, (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 14, nachgewiesen wird.

  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 14, nachgewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist der erfolgreiche Abschluß beider Prüfungsteile erforderlich.

Stand vor dem 05.09.2000

In Kraft vom 01.04.1994 bis 05.09.2000
3. Abschnitt

Fachliche Eignung

Prüfung der fachlichen Eignung

§ 4. (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.Paragraph 4, (1) Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 14, nachgewiesen wird.

  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß § 14 nachgewiesen wird.Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 14, nachgewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist der erfolgreiche Abschluß beider Prüfungsteile erforderlich.

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