§ 10 LWG Personenbezogene Bezeichnungen

Landwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann sich zur automationsunterstützt durchzuführenden Vorbereitung des Zahlungsverkehrs von Förderungsmitteln auch privater Einrichtungen bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 BHV 1989, BGBl. Nr. 570, eine Sondervorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Aufgaben gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BHV 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 570, eine Sondervorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

Stand vor dem 10.06.2022

In Kraft vom 01.07.1992 bis 10.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann sich zur automationsunterstützt durchzuführenden Vorbereitung des Zahlungsverkehrs von Förderungsmitteln auch privater Einrichtungen bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 BHV 1989, BGBl. Nr. 570, eine Sondervorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Aufgaben gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BHV 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 570, eine Sondervorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

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