§ 1 VO-Vergällung

Vergällung von Alkohol

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2011 bis 31.12.9999

Alkohol, der gemäß § 4 des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995Alkoholsteuergesetzes zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden soll, ist nach Maßgabe dieser Verordnung zu vergällen. Alkohol, der gemäß Paragraph 4, des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995Alkoholsteuergesetzes zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden soll, ist nach Maßgabe dieser Verordnung zu vergällen.

Stand vor dem 18.08.2011

In Kraft vom 01.01.1995 bis 18.08.2011

Alkohol, der gemäß § 4 des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995Alkoholsteuergesetzes zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden soll, ist nach Maßgabe dieser Verordnung zu vergällen. Alkohol, der gemäß Paragraph 4, des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995Alkoholsteuergesetzes zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden soll, ist nach Maßgabe dieser Verordnung zu vergällen.

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