§ 4 VO-Vergällung

VO-Vergällung - Vergällung von Alkohol

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Volumenkonzentration einer Alkohol-Wasser-Mischung ist bei der Messtemperatur im Verhältnis zur Bezugstemperatur von 20 Grad C mit Hilfe von geeichten Alkoholometern zu bestimmen. Zur Feststellung der wahren Stärke bei der Bezugstemperatur und zur Berechnung der Menge an reinem Alkohol in der zu prüfenden Alkohol-Wasser-Mischung sind amtliche Alkoholtafeln oder das amtliche Alkoholrechenprogramm zu verwenden.

In Kraft seit 19.08.2011 bis 31.12.9999
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