Alkohol, der gemäß § 4 des Alkoholsteuergesetzes zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden soll, ist nach Maßgabe dieser Verordnung zu vergällen. Alkohol, der gemäß Paragraph 4, des Alkoholsteuergesetzes zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden soll, ist nach Maßgabe dieser Verordnung zu vergällen.
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