§ 5 VO-Vergällung

VO-Vergällung - Vergällung von Alkohol

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Der für die Feststellung der Alkoholmenge entnommene Alkohol muß der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten zu untersuchenden Alkohols entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen oder die Probe aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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