Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Alkohol ist im Sinne des § 17 Abs. 4 des Alkoholsteuergesetzes vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. Nr. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2236 der Kommission vom 5. Dezember 2017 (ABl. Nr. L 320 vom 6.12.2017, S. 6) vergällt worden ist. Für Österreich und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das in Abschnitt I des Anhanges zu dieser Durchführungsverordnung beschriebene gemeinsame Denaturierungsverfahren zugelassen, wobei in einzelnen, in Abschnitt II dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten eine erhöhte Konzentration des gemeinsamen Denaturierungsverfahrens und in den in Abschnitt III dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten zusätzliche Denaturierungsverfahren angewandt werden.Alkohol ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, des Alkoholsteuergesetzes vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung Amtsblatt Nummer L 288 vom 23.11.1993, Seite 12), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2236 der Kommission vom 5. Dezember 2017 Amtsblatt Nummer L 320 vom 6.12.2017, Seite 6) vergällt worden ist. Für Österreich und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das in Abschnitt römisch eins des Anhanges zu dieser Durchführungsverordnung beschriebene gemeinsame Denaturierungsverfahren zugelassen, wobei in einzelnen, in Abschnitt römisch zwei dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten eine erhöhte Konzentration des gemeinsamen Denaturierungsverfahrens und in den in Abschnitt römisch drei dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten zusätzliche Denaturierungsverfahren angewandt werden.
(2)Absatz 2,Für Vergällungen gemäß § 17 Abs. 5 und 6 des Alkoholsteuergesetzes sind Vergällungsmittel, die den Voraussetzungen des § 6 entsprechen, einzusetzen.Für Vergällungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5 und 6 des Alkoholsteuergesetzes sind Vergällungsmittel, die den Voraussetzungen des Paragraph 6, entsprechen, einzusetzen.
In Kraft seit 09.03.2018 bis 31.12.9999
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