§ 8 VO-Vergällung

VO-Vergällung - Vergällung von Alkohol

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Bei einer Vergällung von Alkohol, der zur Herstellung von Essig verwendet wird, darf der Alkoholgehalt des vergällten Alkohols höchstens 50% vol. betragen. Zur Vergällung können Essig entsprechender Konzentration und an Stelle von Wasser Wein, Obstwein oder andere der Ernährung der Essigsäurebakterien dienende Flüssigkeiten verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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