Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt Österreich (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.Unbeschadet der in Absatz 2, getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt Österreich (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Alkoholmenge hat zu entfallen, für Alkohol
1.Ziffer einsim Kleinverkauf, wenn der Verkäufer einen Mindestalkoholgehalt garantiert (in diesem Fall gilt als Alkoholmenge 95 vH. der Raumlitermenge),
2.Ziffer 2der mit einem Begleitdokument geliefert wurde und der Empfänger die darin angegebene Alkoholmenge anerkennt.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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