§ 3 VO-Vergällung

Vergällung von Alkohol

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt Österreich (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.Unbeschadet der in Absatz 2, getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt Österreich (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Feststellung der Alkoholmenge hat zu entfallen, für Alkohol
    1. 1.Ziffer einsim Kleinverkauf, wenn der Verkäufer einen Mindestalkoholgehalt garantiert (in diesem Fall gilt als Alkoholmenge 95 vH. der Raumlitermenge),
    2. 2.Ziffer 2der mit einem Begleitdokument geliefert wurde und der Empfänger die darin angegebene Alkoholmenge anerkennt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt Österreich (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.Unbeschadet der in Absatz 2, getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt Österreich (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Feststellung der Alkoholmenge hat zu entfallen, für Alkohol
    1. 1.Ziffer einsim Kleinverkauf, wenn der Verkäufer einen Mindestalkoholgehalt garantiert (in diesem Fall gilt als Alkoholmenge 95 vH. der Raumlitermenge),
    2. 2.Ziffer 2der mit einem Begleitdokument geliefert wurde und der Empfänger die darin angegebene Alkoholmenge anerkennt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten