§ 6 EPV Testgruppen

Eignungsprüfungsverordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem § 5 unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen innerhalb eines Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem Paragraph 5, unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen innerhalb eines Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.
  2. (2)Absatz 2,Innerhalb einer Testgruppe sind die Tests in mindestens zwei gleichwertigen Parallelformen zu erstellen, sodaß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Bewerber verhindert wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem § 5 unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen innerhalb eines Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.Für die einzelnen Verwendungen sind entsprechend dem Paragraph 5, unterschiedliche Tests in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen. Alle Verwendungen innerhalb eines Ressorts, für die dieselbe Testbatterie vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine Testgruppe.
  2. (2)Absatz 2,Innerhalb einer Testgruppe sind die Tests in mindestens zwei gleichwertigen Parallelformen zu erstellen, sodaß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Bewerber verhindert wird.

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